1. Allgemein
Beim Betrieb von privaten Schwimmbädern können folgende Abwässer anfallen:
Filterrückspülwasser
(Fällt bei der Rückspülung der für die Reinigung des Badewassers eingesetzten Filter an. Die Rückspülintervalle und die Menge des Rückspülwassers hängen von der Verschmutzung des Badewassers ab. Entsprechende Angaben müssen vom Betreiber beigebracht werden.)
Beckenentleerungswasser
(Fällt meist einmal jährlich bei erforderlichem Wasserwechsel im Schwimmbecken an. Aus Gründen des Frostschutzes und der Beckenstatik für Freischwimmbecken wird der Wasserwechsel nach Abschluss der Badesaison meist erst im Frühjahr des folgenden Jahres vorgenommen.)
Beckenreinigungswasser
(Fällt nach der Entleerung des Beckens an und ist neben dem abgewaschenen Schmutz oft auch mit mehr oder weniger aggressiven Reinigungsmitteln verunreinigt.)
Die Einleitung derartiger Abwässer in ein Gewässer oder in den Untergrund ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Im wasserrechtlichen Verfahren wird normalerweise auch das WWA als amtlicher Sachverständiger zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert.
2. Welche Vorraussetzungen sind zu berücksichtigen?
Filterrückspülwasser, Schwappwasser, Beckenreinigungswasser dürfen nicht ohne weitere Vorbehandlung in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet werden. Diese Abwässer müssen daher in der Regel der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden.
Der Einleitung von Beckenentleerungswasser in ein Gewässer oder in den Untergrund kann in der Regel zugestimmt werden soweit es sich nicht um wasserwirtschaftlich besonders schützenswerte Gebiete (z.B. Trinkwasserschutzzonen) handelt. Ist kein geeignetes Oberflächengewässer vorhanden, so sollte eine Verrieselung des Entleerungswassers über eine mindestens 20 cm dicke Bodenschicht angestrebt werden. Im Falle der Verwendung von chlorhaltigen Chemikalien zur Badewasserkonditionierung darf bei der Einleitung kein freies Chlor mehr nachweisbar sein. Dies ist vor der Einleitung mit einem geeigneten Testverfahren (Messbereich mindestens bis zu einer Untergrenze von 0,1 mg/l) festzustellen. Bei Verwendung von Chemikalien auf der Basis von quarternären Ammoniumverbindungen (kationische Tenside) bestehen gegen die Direkteinleitung in ein Gewässer oder in den Untergrund erhebliche Bedenken.
Wo kann die Einleitung in ein Gewässer bzw. in den Untergrund beantragt werden?
Der Antrag für die Erlaubnis zur Einleitung des Beckenentleerungswassers ist beim örtlich zuständigen Landratsamt (Bad Tölz) zu stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragsunterlagen müssen folgende Informationen enthalten:
Wasservolumen im Becken und Häufigkeit der Beckenentleerungen/ Entwässerungsplan, aus dem die Einleitungsstelle und die Lage der Entwässerungsleitungen hervorgehenfür den Schwimmbadbetrieb und Angaben zu deren Inhaltsstoffen und Eigenschaften mindestens anhand der zugehörigen Sicherheitsdatenblätter des Herstellers.
Merkblatt: Einleiten von Abwasser aus dem Betrieb von privaten Schwimmbecken in Oberflächengewässer oder in den Untergrund